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   OVG Sachsen, 10.01.2017 - 2 A 30/16   

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https://dejure.org/2017,8049
OVG Sachsen, 10.01.2017 - 2 A 30/16 (https://dejure.org/2017,8049)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.01.2017 - 2 A 30/16 (https://dejure.org/2017,8049)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 2 A 30/16 (https://dejure.org/2017,8049)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwVfG § 48 SächsBhVO § 3
    Beihilfe; Antrag; Rücknahme des Antrags; Widerrufsvorbehalt; Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.01.2017 - 2 A 30/16
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 7. November 2016 - 2 A 138/15 -, juris Rn. 13 im Anschluss an die st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 15. Dezember 2005, BVerwGE 125, 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 65.78

    Rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderung - Rücknahme des Antrags auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.01.2017 - 2 A 30/16
    18 Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 29. Mai 1980 - 5 C 65.78 - juris, zu einem BAfÖG-Antrag) hat dazu ausgeführt:.
  • OVG Sachsen, 07.11.2016 - 2 A 138/15

    Beihilfe; Anamnese; Angemessenheit; anthroposophische Anamnese

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.01.2017 - 2 A 30/16
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 7. November 2016 - 2 A 138/15 -, juris Rn. 13 im Anschluss an die st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 15. Dezember 2005, BVerwGE 125, 21 m. w. N.).
  • VG Schwerin, 27.11.2023 - 2 A 1310/20

    Modifizierte Artenschutzprüfung nach § 6 WindBG

    In diese Richtung geht auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht, wenn es die Rücknahme eines Antrages grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit beziehungsweise Bestandskraft des Verwaltungsakts zulässt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 30/16 -, juris Rn. 17 ff.).
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